Rentenrechtlich bedeutsame Zeiten
Als Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten
die Zeiten, in denen
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge bezahlt
wurden. Darüber
hinaus werden aber auch folgende Beiträge als vollwertig
angesehen: Pflichtbeiträge, die aufgrund besonderer
Vorschriften angerechnet werden, zum Beispiel Kindererziehungszeiten,
Bundeswehrzeiten und Zivildienstzeiten, Zeiten im Versorgungsausgleich,
Beiträge nach Reichsversicherungsgesetzen, Berliner und
Saarländischen Beitragszeiten,
Beiträge, die während einer Rehabilitationsmaßnahme
als gezahlt gelten, und
Zeiten, für die eine Zahlung glaubhaft gemacht
werden kann, beispielsweise durch eidesstattliche Versicherungen
oder Zeugenaussagen ehemaliger Kollegen.
Als Kindererziehungszeiten werden der Mutter oder wahlweise
dem Vater für Geburten vor 1992 pro Kind ein Jahr angerechnet,
für Geburten ab 1992 drei Jahre. Diese Zeiten werden
als Pflichtbeitragszeiten mit 0,75% Entgeltpunkten pro Jahr
bewertet. Somit kann zum Beispiel eine Frau, die nie in die
gesetzliche Rentenversicherung Beiträge einbezahlt hat,
mit der Geburt von zwei Kindern ab 1992 eine Altersrentenanwartschaft
erwerben, da sie ja auf diese Weise die allgemeine Wartezeit
von fünf Jahren erreicht. Zeiten des Bundeswehr- bzw.
Zivildienstes werden ebenfalls wie Pflichtbeiträge angerechnet
und mit ca. 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet.
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