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Rentenrechtlich bedeutsame Zeiten

Als Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten die Zeiten, in denen
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge bezahlt wurden. Darüber
hinaus werden aber auch folgende Beiträge als vollwertig angesehen: Pflichtbeiträge, die aufgrund besonderer Vorschriften angerechnet werden, zum Beispiel Kindererziehungszeiten, Bundeswehrzeiten und Zivildienstzeiten, Zeiten im Versorgungsausgleich, Beiträge nach Reichsversicherungsgesetzen, Berliner und Saarländischen Beitragszeiten,
Beiträge, die während einer Rehabilitationsmaßnahme als gezahlt gelten, und
Zeiten, für die eine Zahlung glaubhaft gemacht werden kann, beispielsweise durch eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenaussagen ehemaliger Kollegen.

Als Kindererziehungszeiten werden der Mutter oder wahlweise dem Vater für Geburten vor 1992 pro Kind ein Jahr angerechnet, für Geburten ab 1992 drei Jahre. Diese Zeiten werden als Pflichtbeitragszeiten mit 0,75% Entgeltpunkten pro Jahr bewertet. Somit kann zum Beispiel eine Frau, die nie in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge einbezahlt hat, mit der Geburt von zwei Kindern ab 1992 eine Altersrentenanwartschaft erwerben, da sie ja auf diese Weise die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erreicht. Zeiten des Bundeswehr- bzw. Zivildienstes werden ebenfalls wie Pflichtbeiträge angerechnet und mit ca. 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet.