Rentenbezug im Ausland
Dem Rentner Robert ist der Winter in Deutschland zu kalt.
Er beschließt deshalb, sich auf Mallorca ein Haus zu
kaufen, um dort die Wintermonate zu verbringen.
Kein Problem entsteht bei einem vorübergehenden Aufenthalt
im
Ausland: Die Inlandsrente wird uneingeschränkt
weitergezahlt.
Ein vorübergehender Aufenthalt liegt dann vor, wenn der
gewöhn- Gewöhnlicher liehe Aufenthaltsort im Bundesgebiet
beibehalten wird, der Aufent- Aufenthaltsort halt im Ausland
also von vornherein zeitlich begrenzt ist. Dies ist der Fall,
wenn z. B. ein Rentner im Winter das Bundesgebiet verläßt,
um im sonnigen Süden zu überwintern. Dies gilt auch
für Waisen, die eine Waisenrente beziehen und für
eine bestimmte Zeit an einer Universität im Ausland studieren.
Generell kann jedoch eine Rente bei dauerndem Aufenthalt im
Aus
land eine Einschränkung erfahren. Dies kann bei Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit, bzw. Berufsunfähigkeit
der Fall sein.
Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet wird die Rente auch dann
Berufs- und zuerkannt, wenn für einen Berechtigten mit
einer eingeschränkten ErwerbsErwerbsfähigkeit kein
entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung unfähigkeit
steht. Dies ist jedoch dann nicht von Bedeutung, wenn der
Berechtigte sich im Ausland aufhält, d. h., dann ist
die Rente nur zuzusprechen, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
allein auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht.
Bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ist außerdem
Voraussetzung, daß diese bereits gezahlt wurde, als
sich der Rentenempfänger im Bundesgebiet aufhielt.
Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, wenn sich
der Berechtigte in einem Staat aufhält, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland entsprechende Vereinbarungen über soziale
Sicherheit abgeschlossen hat. Dies gilt beispielsweise für
die Staaten der EU und eine Reihe anderer Länder.
Bei der Berechnung einer Auslandsrente können jedoch
Besonder- Rentenhöhe heitere berücksichtigt werden,
die eine erhebliche Reduzierung des Anspruchs zur Folge haben.
Die Höhe der Renten wird durch die Zahl der persönlichen
Entgeltpunkte bestimmt. Das individuelle Einkommen wird also
mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen.
Entspricht der Verdienst des Berechtigten dem Durchschnittsverdienst
aller Versicherten, so erhält er hierfür einen Entgeltpunkt,
bei niedrigerem bzw. höherem Verdienst dementsprechend
mehr oder weniger Entgeltpunkte.
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