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Rentenbezug im Ausland




Rentenbezug im Ausland

Dem Rentner Robert ist der Winter in Deutschland zu kalt. Er beschließt deshalb, sich auf Mallorca ein Haus zu kaufen, um dort die Wintermonate zu verbringen.

Kein Problem entsteht bei einem vorübergehenden Aufenthalt im
Ausland: Die Inlandsrente wird uneingeschränkt weitergezahlt.
Ein vorübergehender Aufenthalt liegt dann vor, wenn der gewöhn- Gewöhnlicher liehe Aufenthaltsort im Bundesgebiet beibehalten wird, der Aufent- Aufenthaltsort halt im Ausland also von vornherein zeitlich begrenzt ist. Dies ist der Fall, wenn z. B. ein Rentner im Winter das Bundesgebiet verläßt, um im sonnigen Süden zu überwintern. Dies gilt auch für Waisen, die eine Waisenrente beziehen und für eine bestimmte Zeit an einer Universität im Ausland studieren.
Generell kann jedoch eine Rente bei dauerndem Aufenthalt im Aus
land eine Einschränkung erfahren. Dies kann bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, bzw. Berufsunfähigkeit der Fall sein.
Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet wird die Rente auch dann Berufs- und zuerkannt, wenn für einen Berechtigten mit einer eingeschränkten ErwerbsErwerbsfähigkeit kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung unfähigkeit steht. Dies ist jedoch dann nicht von Bedeutung, wenn der Berechtigte sich im Ausland aufhält, d. h., dann ist die Rente nur zuzusprechen, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit allein auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht. Bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ist außerdem Voraussetzung, daß diese bereits gezahlt wurde, als sich der Rentenempfänger im Bundesgebiet aufhielt.
Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, wenn sich der Berechtigte in einem Staat aufhält, mit dem die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Vereinbarungen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Dies gilt beispielsweise für die Staaten der EU und eine Reihe anderer Länder.
Bei der Berechnung einer Auslandsrente können jedoch Besonder- Rentenhöhe heitere berücksichtigt werden, die eine erhebliche Reduzierung des Anspruchs zur Folge haben. Die Höhe der Renten wird durch die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte bestimmt. Das individuelle Einkommen wird also mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen. Entspricht der Verdienst des Berechtigten dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten, so erhält er hierfür einen Entgeltpunkt, bei niedrigerem bzw. höherem Verdienst dementsprechend mehr oder weniger Entgeltpunkte.