||
Startseite
||
Erziehungsrente
||
Rentenrechtliche Zeiten
||
Beitragsfreie Zeiten
||
Rentenbezug im Ausland




Erziehungsrente

Erziehungsrente erhalten Versicherte, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde oder wenn sich bei einer Scheidung vor dem 1. Juli 1977 der Unterhaltsanspruch nach dem Recht bestimmte, das im Beitrittsgebiet gegolten hat.
Weitere Voraussetzung ist, daß der geschiedene Ehegatte gestorben ist und der Versicherte ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, daß er nicht wieder geheiratet und die allgemeine Wartezeit bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten erfüllt hat. Als Kinder, die einen Anspruch auf Erziehungsrente auslösen können, gelten auch Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen worden sind, sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Versicherten leben oder vom Versicherten überwiegend unterhalten werden, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Anspruch auf Erziehungsrente endet bei erneuter Eheschließung des Berechtigten, bei Beendigung der Kindererziehung oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Altersrente bestehen.