Erziehungsrente
Erziehungsrente erhalten Versicherte, wenn die Ehe nach dem
30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder
aufgehoben wurde oder wenn sich bei einer Scheidung vor dem
1. Juli 1977 der Unterhaltsanspruch nach dem Recht bestimmte,
das im Beitrittsgebiet gegolten hat.
Weitere Voraussetzung ist, daß der geschiedene Ehegatte
gestorben ist und der Versicherte ein eigenes Kind oder ein
Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, erzieht, daß er nicht wieder geheiratet und die
allgemeine Wartezeit bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten
erfüllt hat. Als Kinder, die einen Anspruch auf Erziehungsrente
auslösen können, gelten auch Stiefkinder und Pflegekinder,
die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen worden sind,
sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Versicherten
leben oder vom Versicherten überwiegend unterhalten werden,
sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Anspruch auf Erziehungsrente endet bei erneuter Eheschließung
des Berechtigten, bei Beendigung der Kindererziehung oder
bei Vollendung des 65. Lebensjahres. In diesem Fall kann ein
Anspruch auf Altersrente bestehen.
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