Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, in denen Beiträge
nicht gezahlt wurden. Diese werden jedoch vielfach von der
gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Rentenberechnung
berücksichtigt; dazu wird für diese Zeiträume
ein fiktiver Einkommenswert zugrunde gelegt. Hierbei sind
folgende beitragsfreie Zeiten zu unterscheiden: Beitragsfreie
Zeiten sind Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten.
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte wegen
Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist oder Leistungen
zu Rehabilitation erhalten hat; in denen er wegen Schwangerschaft
oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder
eine selbständige Tätigkeit nicht ausüben konnte;
in denen er wegen Arbeitslosigkeit arbeitssuchend gemeldet
war und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat.
Ferner Zeiten, in denen ein Versicherter nach dem vollendeten
16. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachhochschule
oder Hochschule besucht und abgeschlossen hat. Hierbei wurden
bisher höchstens sieben Jahre, in Zukunft werden nur
noch drei Jahre angerechnet. Für Rentenneuzugänge
ab Januar 1997 werden Anrechnungszeiten wegen des Schulbesuchs
nicht mehr wie bisher ab Vollendung des 16. Lebensjahres,
sondern erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt.
Bei Rentenneuzugängen von 1997 bis 2000 erfolgt die Reduzierung
stufenweise.
Für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten
berücksichtigt werden, können freiwillige Beiträge
nachgezahlt werden. Die Begrenzung des Wertes für Anrechnungszeiten
wegen Schul-, Fach- oder Hochschulbesuchs auf 75 % des Gesamtleistungswertes,
höchstens 75 % des Durchschnittsentgelts, die nach dem
geltenden Recht erst ab 2004 voll wirksam werden sollte, wird
nunmehr gestrafft und soll bereits ab 2001 gelten.
Weitere beitragsfreie Zeit ist die Zurechnungszeit. Diese
kommt den
Versicherten zugute, die vor dem 60. Lebensjahr Berufs- oder
erwerbsunfähig werden. Die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre
werden erhöht um die Differenz zwischen dem Eintritt
des Versicherungsfalles und dem 60. Lebensjahr, wobei der
Zeitraum zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr zu einem
Drittel angerechnet wird.
Als Ersatzzeiten gelten: Militärischer Dienst vor 1945,
politische Inhaftierung, Kriegsgefangenschaft, Flucht/Vertreibung.
Nach 1991 können keine Ersatzzeiten mehr erworben werden.
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