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Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, in denen Beiträge nicht gezahlt wurden. Diese werden jedoch vielfach von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Rentenberechnung berücksichtigt; dazu wird für diese Zeiträume ein fiktiver Einkommenswert zugrunde gelegt. Hierbei sind folgende beitragsfreie Zeiten zu unterscheiden: Beitragsfreie Zeiten sind Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten.
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist oder Leistungen zu Rehabilitation erhalten hat; in denen er wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht ausüben konnte; in denen er wegen Arbeitslosigkeit arbeitssuchend gemeldet war und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Ferner Zeiten, in denen ein Versicherter nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachhochschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen hat. Hierbei wurden bisher höchstens sieben Jahre, in Zukunft werden nur noch drei Jahre angerechnet. Für Rentenneuzugänge ab Januar 1997 werden Anrechnungszeiten wegen des Schulbesuchs nicht mehr wie bisher ab Vollendung des 16. Lebensjahres, sondern erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt. Bei Rentenneuzugängen von 1997 bis 2000 erfolgt die Reduzierung stufenweise.
Für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Die Begrenzung des Wertes für Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fach- oder Hochschulbesuchs auf 75 % des Gesamtleistungswertes, höchstens 75 % des Durchschnittsentgelts, die nach dem geltenden Recht erst ab 2004 voll wirksam werden sollte, wird nunmehr gestrafft und soll bereits ab 2001 gelten.
Weitere beitragsfreie Zeit ist die Zurechnungszeit. Diese kommt den
Versicherten zugute, die vor dem 60. Lebensjahr Berufs- oder erwerbsunfähig werden. Die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden erhöht um die Differenz zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem 60. Lebensjahr, wobei der Zeitraum zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr zu einem Drittel angerechnet wird.
Als Ersatzzeiten gelten: Militärischer Dienst vor 1945, politische Inhaftierung, Kriegsgefangenschaft, Flucht/Vertreibung. Nach 1991 können keine Ersatzzeiten mehr erworben werden.