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Rente wegen Todes - Witwenrente und Waisenrente

Eine Rente wegen Todes erhalten Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben; mit Wiederheirat erlischt der Anspruch. Sollte aber die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt werden, so lebt der Anspruch auf Witwenrente wieder auf.
Die Witwenrente setzt keine bestimmte Ehedauer voraus. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn die Ehe erst im Rentenalter geschlossen wurde.
Wer als Hinterbliebener mindestens 45 Jahre, Berufs- oder erwerbsunfähig ist oder ein waisenrentenberechtigtes Kind versorgt oder erzieht, der erhält die große Witwen/Witwerrente; andere Hin terbliebene erhalten die kleine Witwen/Witwerrente. Wie hoch die Witwen- oder Witwerrente im Einzelfall ist, läßt sich nicht so einfach voraussagen. Es gilt auch in diesem Fall, die persönlichen Entgeltpunkte zu errechnen und diese dann nach der Rentenformel mit dem Rentenartfaktor zu multiplizieren. Der Rentenartfaktor für die große Rente beträgt 0,6, der für die kleine Rente 0,25.
Kinder können nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisen- bzw. Vollwaisenrente haben.
Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder eine Ausbildung absolvieren.