Rente wegen Todes - Witwenrente und Waisenrente
Eine Rente
wegen Todes erhalten Witwen oder Witwer, die nicht wieder
geheiratet haben; mit Wiederheirat erlischt der Anspruch.
Sollte aber die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig
erklärt werden, so lebt der Anspruch auf Witwenrente
wieder auf.
Die Witwenrente setzt keine bestimmte Ehedauer voraus. Es
ist auch ohne Bedeutung, wenn die Ehe erst im Rentenalter
geschlossen wurde.
Wer als Hinterbliebener mindestens 45 Jahre, Berufs- oder
erwerbsunfähig ist oder ein waisenrentenberechtigtes
Kind versorgt oder erzieht, der erhält die große
Witwen/Witwerrente; andere Hin terbliebene erhalten die kleine
Witwen/Witwerrente. Wie hoch die Witwen- oder Witwerrente
im Einzelfall ist, läßt sich nicht so einfach voraussagen.
Es gilt auch in diesem Fall, die persönlichen Entgeltpunkte
zu errechnen und diese dann nach der Rentenformel mit dem
Rentenartfaktor zu multiplizieren. Der Rentenartfaktor für
die große Rente beträgt 0,6, der für die kleine
Rente 0,25.
Kinder können nach dem Tode eines Elternteils Anspruch
auf Halbwaisen- bzw. Vollwaisenrente haben.
Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder
eine Ausbildung absolvieren.
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